Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „URANIA Barnim e. V." (im Weiteren URANIA) und hat seinen Sitz in 16321 Bernau, Eberswalder Straße 9.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die URANIA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist juristisch selbstständig sowie parteipolitisch und religiös unabhängig.
Der Verein ist den Zielen des demokratischen Gemeinwesens verpflichtet und ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Ziel des Vereins ist es, einen Beitrag zur allgemeinen, sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Bildung und Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen zu leisten und so das humanistische Erbe der Gründer der URANIA in Deutschland zu pflegen, die 1888 begonnen haben, Erkenntnisse aus Wissenschaft, Technik und Technologie populärwissenschaftlich zu vermitteln.
Der Verein
- unterstützt die Entwicklung der Persönlichkeit der Menschen;
- trägt zu einer anregenden und unterhaltsamen Beschäftigung mit Wissenschaft, Technik, Ökologie, Politik, Recht, Kultur und Kunst bei;
- beteiligt sich an der öffentlichen Diskussion gesellschaftlicher Wertvorstellungen und Perspektiven des Gemeinwesens;
- unterstützt die Bemühungen für ein gewaltfreies multikulturelles Zusammenleben der Menschen; leistet einen Beitrag zum Zusammenwachsen der alten und der neuen Bundesländer;
- sieht sich als Mittler zwischen West- und Osteuropa beim europäischen Einigungsprozess, insbesondere zu den neuen Mitgliedsländern der Europäischen Union;
- vertritt und fördert das Recht aller Menschen auf lebenslanges Lernen.
Die URANIA arbeitet mit Orts-, Regionalvereinen und Gremien sowie internationalen Vereinen und Organisationen zusammen, die sich der Tradition und dem zeitgemäßen Anliegen der URANIA verbunden fühlen. Er ist Mitglied im URANIA-Landesverband Brandenburg e. V. Die Ziele des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch: Vorträge, Vortragsreihen, Seminare, Foren, Gesprächsrunden, Trainings, Kursprogramme, Kolloquien und Bildungsexkursionen Entwicklung und Realisierung von Projekten im Rahmen der europäischen Bildung Veröffentlichung in Zeitungen und Zeitschriften kooperative und interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern Der Verein realisiert seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Satzungszweck hauptsächlich im Landkreis Barnim in Klubs und in anderen Stätten der Kommunikation sowohl eigenständig gemeinsam mit anderen Bildungsträgern als auch mit Partnern aus der Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und Politik.
§ 3 Finanzen
Die Tätigkeit des Vereins wird insbesondere finanziert durch:
- die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr lt. Finanzordnung
- Einnahmen aus den unter § 2 genannten Veranstaltungen Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten
- Spenden und Werbeeinnahmen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Aufwendungen, die Mitglieder des Vereins oder Mitglieder des Gesamtvorstandes haben, können nach Haushaltslage vergütet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen, einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag entrichten. Die Mitglieder erklären sich bereit an der Lösung der Aufgaben der URANIA in selbst gewählter Form mitzuwirken. Die Aufnahme erfolgt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Gesamtvorstand des Vereins. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes. Der Austritt kann nach schriftlichem Antrag bis zum 30. 9. des jeweiligen Jahres zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwider handelt oder Beschlüsse des Vereins nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann nur beim Gesamtvorstand beantragt werden und muss bei der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder über den beantragten Ausschluss informiert. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit wird das Mitglied ausgeschlossen. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung möglich. Das endgültige Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und behält ihre Gültigkeit bis zum aufhebenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Vergünstigungen, die die Mitgliedschaft mit sich bringt, in Anspruch zu nehmen (siehe Finanzordnung). Sie haben die Pflicht den festgelegten Mitgliedsbeitrag bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres in voller Höhe zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Gesamtvorstand
- Rechnungsprüfer
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung wird durch den Gesamtvorstand einberufen. Außerordentliche Versammlungen werden vom Gesamtvorstand oder auf Forderung von mindestens 1/3 der Mitglieder vom Gesamtvorstand anberaumt. Einladungen zur Mitgliederversammlung oder zu außerordentlichen Versammlungen sind mit der Tagesordnung den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich zuzustellen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (jedes Mitglied hat eine Stimme). Beschlüsse zur Annahme, Änderung und Fortschreibung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungs-leitung. Die Mitgliederversammlung wird durch eine Niederschrift protokolliert, die vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Protokollführer abgezeichnet wird. Aufgaben der Mitgliederversammlung: Beratung und Beschlussfassung zu grundsätzlichen Aufgaben des Vereins Beschlussfassung zur Satzungsänderung Entgegennahme und Erörterung des Geschäftsberichtes und des Finanzberichtes des Gesamtvorstandes, sowie des Berichtes des Rechnungsprüfers, Beschlussfassung zu diesen Berichten über die Entlastung des Gesamtvorstandes zu entscheiden Beschluss des Haushaltsplanes alle 2 Jahre Wahl des Gesamtvorstandes und des Rechnungsprüfers (Wahlversammlung) die Wahlart wird durch die Wahlversammlung beschlossen Beschluss des Mitgliedsbeitrages.
§ 7 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 5 bis höchstens 10 Mitgliedern, die alle 2 Jahre auf der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kandidatur für den Gesamtvorstand erfolgt auf eigenen Wunsch oder durch Vorschlag eines Mitgliedes des Vereins. Der Gesamtvorstand besteht aus: einem Vorsitzenden einem stellvertretenden Vorsitzenden einem Geschäftsführer einem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern, deren Verantwortlichkeit im Geschäftsverteilungsplan festgelegt wird Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied des Gesamtvorstandes innerhalb der Legislaturperiode abwählbar. Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle 2 Monate zusammen. Über die Sitzungen werden Protokolle angefertigt, die den Mitgliedern übergeben werden. Der Gesamtvorstand ist weiterhin einzuberufen, wenn es von 1/3 der Mitglieder begründet verlangt wird. Diese Mitglieder haben die von ihnen gewünschte Tagesordnung zu formulieren. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er arbeitet nach einem Jahres- bzw. Halbjahresarbeitsplan. Die besonderen Aufgaben des Gesamtvorstandes sind: Erstellung eines jährlichen Haushaltsplanes Erfassung und jährliche Überprüfung des Inventars der Geschäftsstelle Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung
§ 8 Rechnungsprüfer
Aufgabe des Rechnungsprüfers ist, die Geschäfts- und Kassenführung des Gesamtvorstandes zu überprüfen, zu protokollieren und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Rechnungsprüfer hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Protokolle und Kassen des Gesamtvorstandes einzusehen und an Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 9 Auflösung
Der Verein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den URANIA-Landesverband Brandenburg e. V., der es nach Einwilligung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich im Sinne zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Die Satzung wurde am 02.12.2004 sowie auf der Mitgliederversammlung vom 14.04.2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.